Taxiverband Zürich


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"Pendenz" Neue Taxiverordnung
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Wir werden Sie diesbezüglich laufend weiter informieren.

Am 13. Juli 2011 wurde eine Motion der FDP dem Rat eingereicht

Information Verkehrspolizei Taxibüro vom 17. Juni 2011

Weisung des Stadtrates an den Gemeinderat vom 15. Juni 2011

Medienmitteilung der Stadtpolizei vom 10. Juni 2011 zum Taxitarif

Bundesgerichts-Entscheid vom 17. Mai 2011 zu Art. 23 Gebühren

Bundesgerichts-Entscheid vom 17. Mai 2011 zu Art. 16 Abs. 1 (Tarif) und Art. 24 Abs. 2 (Fahraufträge)

Gemeinderatsbeschluss vom 24. Nov. 2010 betreffend Taxiverordnung

Verwaltungsgerichtsentscheid vom 28.Okt. 2010

Gemeinderatsbeschluss vom 14. Juli 2010 betreffend Taxiverordnung.


Gegen den Entscheid des Bezirksrates vom 16. April 2010 wird der Stadtrat der Stadt Zürich fristgerecht (beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich) Beschwerde erheben.
Quelle: Taxi 444 News Mai


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Änderung betreffend Kindersitz-Pflicht
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Ab 1. April 2010 müssen Kinder unter 12 Jahren im Auto in einem speziellen Kindersitz sitzen, sofern sie kleiner sind als 1.50 Meter. So hat es der Bundesrat kürzlich im Interesse der Verkehrssicherheit entschieden. Die Altersgrenze wurde von 7 auf 12 Jahre erhöht. Je nach Gewicht muss das Kind in einer Babyschale, auf einem Kindersitz oder einem speziellen Sitzpolster sitzen. Die entsprechenden Vorrichtungen müssen die Sicherheitsstandards des Uno-Abkommens in der Version 03 erfüllen (UN-ECE, Nr. 44). Die Angabe dazu findet sich auf der Etikette des Kindersitzes. Die älteren Versionen 01 und 02 dürfen ab dem 1. April 2010 nicht mehr verwendet werden.
Bei Zuwiderhandlung riskiert man eine Busse von 60 Franken. Kinder, die grösser als 1.50 Meter oder älter als 12 Jahre sind, dürfen sich wie Erwachsene mit den normalen Gurten sichern.
Eine Anschaffung könnte sich als rentabel erweisen. Mit der entsprechenden Werbung!

- Kindersitze in Taxis im Widerspruch zur Beförderungspflicht


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Aktuelle Problematik wegen ARV
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Diverse Mitglieder haben sich beim Verband gemeldet, dass sie bei Polizeikontrollen verzeigt wurden. Es betrifft Taxifahrer, welche nachts arbeiten und am Sonntag ihren wöchentlichen Ruhetag beziehen. Wir bitten alle Betroffenen sich zu melden, da der Verband diesbezüglich juristische Abklärungen tätigt. Sollte bereits jemand eine Busse erhalten haben, sendet bitte eine Kopie davon an die Taxiverbandsadresse; weitere Schritte werden den Betroffenen direkt mitgeteilt.

Die juristische Abklärung hat ergeben:

Solange wie dargestellt Höchstarbeitszeit, Höchstlenkzeit, Pausen und Ruhezeit wie von Dir geschildert eingehalten und auf der Kontrollkarte korrekt eingetragen sind, handelt es sich hier nicht um ein fehlbares Verhalten. In Art. 11 Abs. 3 ARV 2 wird unmissverständlich festgehalten, dass der Ruhetag als an einem Sonntag oder Feiertag bezogen gilt, wenn von den zusammenhängenden 24 Stunden Ruhe mindestens 18 auf den Sonntag oder Feiertag fallen. Wenn die Arbeit also erst am Montagabend wieder aufgenommen wird, kann bei Ruhetag Sonntag bis um 06.00 Uhr gearbeitet werden. Ich habe auch in den städtischen Vorschriften nirgends etwas gefunden, was dem widersprechen würde.

Verfasser: Liz Spengler

Weitere Informationen finden Sie hier...



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