Taxiverband Zürich


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Taxi-Chômage

Taxigewerbe

Taxi-Chômage


Nachtrag IX
zum Abkommen vom 30. September 1981
betreffend Taxi-Chômage zwischen dem


Schweizerischen Nutzfahrzeugverband ( ASTAG ),
Weissenbühlweg 3,
3007 Bern

und der
Schweizerischen Vereinigung der Haftpflicht- und
Motorfahrzeugversicherer (HMV),


neu: Schweizerischer Versicherungsverband SVV, vertreten durch
deren
Schadenleiter-Kommission, Postfach 4288, 8022 Zürich

Art. 1

In Übereinstimmung mit der Index-Klausel gemäss Art. 3 und Art. 4, Abs. 2 des erwähnten
Abkommens werden die Entschädigungen, wie sie in Art. 1. Abs. 1 und Art. 4, Abs. 1
vorgesehen sind, wie folgt erhöht:

Fr. 250.-- pro Tag anstelle von Fr. 234.--


Für ein Taxi, das mit Telefon/Sprechfunk ausgerüstet oder durch Standplatz-Telefon an
eine Zentrale angeschlossen ist.

Fr. 188.-- pro Tag anstelle von Fr. 177.--

Für ein Taxi, das nicht mit Telefon/Sprechfunk ausgerüstet und auch nicht durch
Standplatz-Telefon mit einer Zentrale verbunden ist.

Fr. 125.-- pro Tag anstelle von Fr. 117.--

Für die Kosten der Vorführung bei der zuständigen Behörde zufolge eines Unfalles.

Art. 2

Der vorliegende Nachtrag tritt am 1. Mai 2001 in Kraft und findet Anwendung für
Schadenfälle ab 1. Mai 2001

Bern und Zürich, den ........................

Für die ASTAG: Für den SVV:

.......................................................... ..........................................................

Hanspeter Tanner Dr. Urs Karlen
Stv. Direktor Präsident Schadenleiter-Kommission

P.S: Wird ein Ersatzfahrzeug verwendet, vergütet die Versicherung denselben Betrag.
5. Juni 2001
sig. H. Tannner sig. U. Karlen

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